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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017
- Az. 10 S 436/15 -
Stuttgart 21: Staatsministerium muss Umweltinformationen herausgeben
Zugang zu internen Mitteilungen darf nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungsprozesses nicht verweigert werden
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Streit um die Offenlegung von Umweltinformationen das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger Zugang zu verschiedenen Unterlagen des Staatsministeriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Staatsministerium einen Antrag des Klägers, eines Bürgers aus dem Stuttgarter Umland, auf Zugang zu
Öffentliches Interesse an Offenlegung der Unterlagen überwiegt
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat auf die Berufung des Klägers das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert. Der aus der Aarhus-Konvention sowie der Umweltinformationsrichtlinie der EU übernommene Begriff "Umweltinformationen" im baden-württembergischen Landesrecht sei europarechts- und völkerrechtskonform weit auszulegen und erfasse alle vom Kläger begehrten Unterlagen. Der Zugang zu internen Mitteilungen dürfe nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungsprozesses nicht mehr ohne weiteres verweigert werden. Unabhängig von der Frage, ob die Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der Beigeladenen Geschäftsgeheimnisse enthielten, überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Unterlagen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt "Stuttgart 21" unzulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 7.15]) - Stuttgart 21: Bäume im mittleren Schlosspark dürfen gefällt werden
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2012
[Aktenzeichen: 5 S 190/12])
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Dokument-Nr. 24583
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