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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2017
- L 1 U 118/17 -
Kein Unfallversicherungsschutz bei vorwiegend eigenwirtschaftlichem Handeln
Verletzung bei Bauhelfertätigkeit zum Erlangen von Bauholz kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Bauhelfertätigkeit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, wenn eigenwirtschaftliche Motive (im vorliegenden Fall die Erlangung von Bauholz) im Vordergrund stehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begab sich im März 2014 zusammen mit der Beigeladenen (Bauherrin), die zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren Partnerin seines Stiefsohnes war und seit Sommer 2013 diverse Umbauarbeiten auf einem Grundstück in Jena durchführte, auf die Baustelle. Beim Verladen von Bauholz auf seinen privaten Pkw-Anhänger knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um und zog sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.
Das Sozialgericht Altenburg lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Berufung des Klägers hiergegen blieb erfolglos.
Einsammeln des Bauholzes geschah vorrangig aus Eigennutz
Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Bauberufsgenossenschaft, dass für den Vorfall kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2017
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Altenburg, Urteil
- Verletzung auf privater Baustelle ist nicht als Arbeitsunfall anzusehen
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2011
[Aktenzeichen: S 23 U 73/10]) - Hessisches LSG: Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfallversichert
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2011
[Aktenzeichen: L 3 U 134/09])
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Dokument-Nr. 24708
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