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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2012
- L 9 AS 430/09 -
Leistungen des Jobcenters müssen aufgerundet werden
Streit um 15 Cent Hartz IV-Leistungen: Rechtsmittel des Jobcenters erfolglos
Bei Hartz IV-Leistungen muss die Rundungsregelung angewendet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Personengemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz IV") gerügt, dass aus verschiedenen Gründen zu geringe Sozialleistungen bewilligt worden seien. Unter anderem ging es um die Frage, ob die jedem Berechtigten zustehenden Leistungen aufzurunden sind. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren Beträge ab 0,50 Cent aufzurunden. Das Sozialgericht hatte diese Regelung angewandt und das
Jobcenter berief sich auf Urteil des Bundessozialgerichts
Gegen diese Verurteilung - es ging wirtschaftlich um 15 Cent - wandte sich das
LSG: Gesetz schreibt Aufrundung vor
Das Thüringer Landessozialgericht ist dem
Kostenbeteiligung des Jobcenters aufgrund eindeutiger Rechtslage angemessen
Wegen dieser eindeutigen Rechtslage hat das Landessozialgericht dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15233
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