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Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 11.04.2008
- VerfGH 22/05 -
Fünf-Prozent-Klausel bei Wahlen zu Gemeinderäten und Kreistagen in Thüringen verfassungswidrig
Jede Stimme muss gleichen Wert haben
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in dem konkreten Normenkontrollverfahren betreffend die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Wahlen zu den Gemeinderäten und Kreistagen seine Entscheidung verkündet. Er hat entschieden, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel gegen die Verfassung verstößt und ab den nächsten landesweiten Kommunalwahlen nicht mehr anwendbar ist. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Das Verwaltungsgericht Weimar hat dem Verfassungsgerichtshof aus Anlass einer Wahlanfechtung zur Stadtratswahl in Weimar die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung über die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Thüringer Kommunalwahlgesetz mit der Thüringer Verfassung vereinbar ist.
Fünf-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen Thüringer Verfassung
Der Verfassungsgerichtshof entschied nun, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel gegen Art. 95 Satz 1 der Thüringer Verfassung verstößt. Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Gleichheit der
Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen ist auch bei Wegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel wahrscheinlich gegeben
Gründe, die diese
Keine Auswirkung auf die zurückliegenden Wahlen
Obwohl die Fünf-Prozent-Sperrklausel gegen die Thüringer Verfassung verstößt, wirkt sich dies nach der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nicht auf die zurückliegenden Wahlen aus. Die Klausel ist erst bei den nächsten landesweiten Kommunalwahlen nicht mehr anzuwenden. Dem Gesetzgeber ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um zu überdenken, ob und gegebenenfalls wie er auf den Wegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel reagieren will. Außerdem haben sich die Wähler bei der letzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Thüringen vom 11.04.2008
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Dokument-Nr. 5890
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