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Amtsgericht Ulm, Urteil vom 05.08.1986
- 6 C 968/86 - 03 -
Vermieter kann Mieter zum Winterdienst verpflichten: Mieter haftet für Sturz, wenn er seiner Räumpflicht / Streupflicht nicht nachgekommen ist
Winterdienst kann über in den Mietvertrag einbezogene Hausordnung auf Mieter übertragen werden
Ein Vermieter kann den Winterdienst auf einen Mieter übertragen. Dann ist der Mieter verantwortlich und schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und eine Mitmieterin auf dem Weg zu den Müllcontainern infolge Glatteises zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Ulm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte eine
Hausordnung verpflichtete Mieter zum Winterdienst
Beide waren
Klägerin rutsche auf Glatteis aus
Als die Klägerin am 21. November 1985 gegen 11.15 Uhr Hausabfälle in den Müllcontainer vor dem Wohnblock werfen wollte, rutschte sie beim Begehen des Weges aus und fiel hin. Sie zog sich eine Steißbeinfissur zu. Es hatte in der Nacht und auch am Vormittag leicht geschneit. Der Weg, der zu den Müllcontainern führte, war mit einer leichten Schneedecke bedeckt, unter der sich teilweise Glatteis gebildet hatte.
Klägerin verklagt Mitmieter wegen Verletzung der Streupflicht
Durch den
Amtsgericht: Beklagter hat gegen Streupflicht verstoßen
Das Amtsgericht Ulm gab der Klägerin zum überwiegenden Teil Recht, nämlich zu 3/4. Der Beklagte hafte, weil er die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Klägerin trage aber ein Mitverschulden in Höhe von 1/4. Daher sei hier ein Schmerzensgeld von 1.500 DM als angemessen anzusehen. Auch die übrigen Ansprüche seien um 1/4 zu kürzen.
Gericht: Beklagter war zum Winterdienst verpflichtet
Der Beklagte hafte der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei Glättebildung auf dem Grundstück, diese zu beseitigen, damit Personen, die dort zulässigerweise verkehren, nicht zu Schaden kämen, führte das Gericht aus.
Beklagter hat Winterdienst durch vertragliche Vereinbarung übernommen
Grundsätzlich treffe die
Hier habe der Beklagte die primär der Vermieterin obliegende Pflicht den Zugang zu dem Wohnblock sicher zu gestalten in Form der
Klägerin trägt Mitschuld
Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden zurechnen lassen (§ 254 BGB). Für sie sei erkennbar gewesen, das der Weg durch den gefallenen Schnee glatt war. Ebenso wie man dem Beklagten vorhalten müsse, dass er die Begehbarkeit prüfen müsse, um seine
Gericht: Klägerin hätte Gefahr vermeiden können - Klägerin hätte vorsichtiger sein können
Die Klägerin hätte diese Gefahr vermeiden können, wenn sei darauf verzichtet hätte, den Müll in den Müllcontainer zu bringen, bis der Weg ausreichend gestreut gewesen wäre. Notfalls hätte sie sich selbst mit den für die
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Ulm (vt/pt)
- BGH zur Streupflicht: Soweit erforderlich muss wiederholt gestreut werden - Streupflicht kann durch Hausordnung auf Mieter übertragen werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.1984
[Aktenzeichen: VI ZR 49/83]) - Räumpflicht des Mieters: Vermieter kann Räumpflicht und Streupflicht auf Mieter abwälzen
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2006
[Aktenzeichen: 2 O 324/06])
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