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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008
- 109 C 256/07 -
Einsatz von Trocknungsgeräten rechtfertigt Mietminderung von 100 %
Schimmelbildung, Feuchtigkeit, aufgebrochenes Laminat sowie fehlende Verfliesung auf dem Balkon begründet Minderung von 33 %
Verursachen Trocknungsgeräte in einer Wohnung einen Lärmpegel von 50 dB (A), ist ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar. Der Mieter darf daher seine Miete um 100 % mindern. Zudem rechtfertigt eine Schimmelbildung im Bad, Feuchtigkeit und aufgebrochenes Laminat im Flur sowie eine fehlende Verfliesung des Balkons eine Mietminderung von insgesamt 33 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es in einer Mietwohnung zu einer Schimmelbildung im Bad. Außerdem brach das
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete wegen der verschiedenen Mängel mindern dürfen.
Mängel aufgrund der Feuchtigkeit rechtfertigten Mietminderung von 33 %
Das Amtsgericht hielt wegen der Schimmelbildung im Bad eine
Lärmbelästigung durch Trocknungsgeräte begründeten Mietminderung von 100 %
Die zur Beseitigung der
Anspruch auf Ersatz der Stromkosten bestand
Darüber hinaus habe der Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts einen Anspruch aus Ersatz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/WuM 2008, 477/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2008, Seite: 477 WuM 2008, 477
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Dokument-Nr. 16626
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