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Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 24.09.2014
- 7 C 135/14 -
Bei einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel müssen die im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzten Dübellöcher verschlossen werden
Schönheitsreparatur umfasst Pflicht zum Streichen des gesamten Zimmers im einheitlichen weißen Farbton
Ist der Mieter aufgrund einer Vereinbarung im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so umfasst dies auch das Verschließen von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzten Dübellöchern. Zudem muss der Mieter nicht nur den bunten Farbton an einer Wand eines Zimmers überstreichen. Vielmehr hat er das gesamte Zimmer in einem einheitlichen weißen Farbton zu streichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien über den Umfang der nach einer Vereinbarung im Mietvertrag durchzuführenden
Pflicht zum Verschließen der Dübellöcher bestand
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee entschied gegen den Mieter. Er sei aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag zur Durchführung von
Einheitlicher weißer Farbton war im gesamten Zimmer geschuldet
Zudem sei der Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur dazu verpflichtet gewesen den bunten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Amtsgericht Pankow/Weißensee, ra-online (zt/GE 2014, 1533/rb)
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Jahrgang: 2014, Seite: 1533 GE 2014, 1533
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Dokument-Nr. 19271
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