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Landgericht Coburg, Urteil vom 12.05.2004
- 13 O 44/04 -
Zur Frage der Haftung eines Theaterinhabers, wenn ein Besucher auf der Eingangstreppe stürzt und sich verletzt
Eigentlich geht man ins Theater, um sich zu amüsieren und unterhalten zu lassen. Dass ein Gast selbst die "Hauptrolle" in einem Drama spielt, ist selten. Kommt das doch vor, beispielsweise weil er auf den Treppenstufen zum Theater hinfällt, kann er grundsätzlich nicht den Betreiber haftbar machen.
Das Landgericht Coburg wies daher jetzt die Klage einer gestürzten Theaterbesucherin ab. Sie hatte von der Inhaberin der Schaubühne die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp 10.000 € gefordert. Das Theater, so das Gericht, habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, die Besucherin den Sturz aus Unachtsamkeit selbst zu verantworten.
Sachverhalt Für die spätere Klägerin wurde der Besuch im Landestheater Coburg vor rund zwei Jahren zu einem im wahrsten Sinne des Wortes unvergesslichen Erlebnis. Im Foyer bemerkte sie, dass sie die Eintrittskarte vergessen hatte. Da die Besucherin sie in ihrem Auto vermutete, machte sie sich eiligst auf den Weg dorthin. Nachdem sie die zweiflügelige Eingangstüre und das zwischen dieser und den folgenden Treppenstufen liegende Podest durchschritten hatte, kam sie auf den Stufen zu Fall. Die Folgen: Die Klägerin brach sich das linke Handgelenk und verpasste die Abendvorstellung. Sie wäre nicht gestolpert, wenn das Treppenpodest breiter und der Eingangsbereich des Landestheaters besser ausgeleuchtet gewesen wäre, beschwerte sich der Gast. Vorwürfe, die die Theaterbetreiberin nicht akzeptierte. Sie weigerte sich daher, die Geldforderungen der Klägerin zu zahlen.
Gerichtsentscheidung
Zu Recht, urteilte das Landgericht Coburg - und wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg bestätigt. Die Beklagte habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Das im Eingangsbereich zwischen Türschwelle und Treppenabsatz angebrachte Podest sei mit rund einem Meter Breite ausreichend bemessen. Bei normaler Schrittlänge seien mehrere Schritte bis zum Beginn der Treppe notwendig. Zudem sei der Bereich übersichtlich, gut überschaubar und gut ausgeleuchtet. Letztlich habe die Klägerin den Unfall selbst verschuldet, habe sie doch in ihrer Eile einfach nicht aufgepasst.
Fazit
Wie dichtete schon Theodor Storm: Vom Unglück zieh` erst ab die Schuld; was übrig ist, trag` in Geduld.
Hinweis zu den Instanzen: Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.05.2004, Az: 13 O 44/04; Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.08.2004, Az: 6 U 28/04; rechtskräftig
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Quelle: Pressemiteilung Nr. 227 des LG Coburg vom 29.10.2004
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Dokument-Nr. 206
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