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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2017
B 11 AL 25/16 R -

Keine Sperrzeit bei Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit aufgrund von Gesetzesänderung

BSG verneint Zulässigkeit der Sperrzeit bei wichtigem Grund

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss 2006 mit der Stadt Heubach, bei der sie seit 1982 beschäftigt war, einen Altersteilzeitvertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Bürofachkraft in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Davon nahm sie erst Abstand, als zum 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden war und meldete sich deshalb zum 1. Dezember 2015 arbeitslos. Die Beklagte lehnte aber die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Ab 1. März 2016 bezog die Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Vorinstanzen bejahen dem Grunde nach Zulässigkeit der Sperrzeit

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Sperrzeit im Grundsatz bestätigt. Die Dauer der Sperrzeit sei aber wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu verkürzen, weswegen die Beklagte die vom Landessozialgericht zugelassene Revision eingelegt hat.

Klägerin kann sich für Verhalten auf wichtigen Grund berufen

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht entschied, dass das Verhalten der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit nicht rechtfertigt. Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis zwar dadurch gelöst, dass sie durch eine Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt hat, wodurch sie nach dem Ende der Freistellungsphase zum 1. Dezember 2015 beschäftigungslos geworden ist. Jedoch kann sich die Klägerin für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen. Für den Fall der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hatte der 7. Senat des Bundessozialgerichts bereits mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt ist. Dies war bei der Klägerin der Fall. Dass sie von ihren ursprünglichen Plänen dann im Jahre 2014 Abstand genommen hat, weil sich für sie - nachträglich - die Möglichkeit ergab, drei Monate nach dem geplanten Rentenbeginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen, ist für die Beurteilung des wichtigen Grundes unerheblich. Dieser ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Altersrente mit Abschlägen beantragt hat. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit

(1) 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2 Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), [...]

(3) 1 Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. 2 Sie verkürzt sich

[...]

2. auf sechs Wochen, wenn

[...]

b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Ulm, Urteil vom 07.04.2016
    [Aktenzeichen: S 6 AL 137/16]
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2016
    [Aktenzeichen: L 8 AL 1777/16]
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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 20.09.2017

Die Rechtsfrage spitzt sich analog zu, wenn der AN nach der ATZ z.B. im 60. Lj. noch drei...Jahre weiter- bzw. wieder arbeiten möchte -- was bei altersbedingt geschlossenem Arbeitsmarkt zumeist nur beim alten Ag. möglich wäre --, nämlich weil er sich nach der Blockmodell-"Erholungsphase" nicht nur noch fit fühlt, sondern den anderenfalls lebenslang drohenden Abschlag von bis zu 18,0 % auf die erste Altersrente finanziell nicht hinzunehmen vermag, z.B. wg. damit drohender Altersarmut.

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