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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017
- L 8 AL 3805/16 -
Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann zu Sperrzeit führen
Hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld
Wer sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Eine wegen der 2014 eingeführten abschlagsfreien Altersrente mit 63 für besonders langjährig Versicherte hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld. Dies geht aus einer Entscheidung das Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Die 1954 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Rechtsstreits erhielt im Herbst 2006 von der Rentenversicherung die Auskunft, ihr frühestmöglicher Rentenbeginn sei der 1. Juni 2016, verbunden mit einem Abschlag von 10,8 %. Sie vereinbarte darauf im November 2006 mit ihrem Arbeitgeber
Klägerin md meldet sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld
Nachdem der Gesetzgeber zum 1. Juli 2014 die abschlagsfreie "Rente mit 63" (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) eingeführt und die Klägerin, die bereits mehr als 45 Jahre gearbeitet hatte, hiervon erfuhr, änderte sie ihren Entschluss und meldete sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragte
Bundesagentur verhängt Sperrezeit wegen selbst herbei geführter Arbeitslosigkeit
Die
Verschiebung des Rentenbeginns und eingetretene Arbeitslosigkeit sind von Klägerin selbst zu vertreten
Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der
Hintergrund:
Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit ändert, um zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und betrifft eine Vielzahl von Fällen. So haben z.B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, während die Landessozialgerichte in Rheinland-Pfalz, und Baden-Württemberg diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitslosenversicherung - (SGB III)
§ 159 Absatz 1 SGB III
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst [...] und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). [...]
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23988
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