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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.04.2019
- S 22 R 261/19 -
Rentenversicherung darf Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf Versicherte verlagern
Bei Entscheidungen über Rehabilitationsanträge ist Rentenversicherung von Amts wegen zur Ermittlung des Gesundheitszustandes verpflichtet
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung von ihren Versicherten nicht verlangen darf, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet.
Der 29 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete vermutlich in einer Kinderkrippe. Er beantragte bei der Deutschen
Versicherter muss erforderlichen ärztlichen Auskünfte nicht auf eigene Kosten selbst beschaffen
Das Sozialgerichts Dresden hob diese Entscheidung auf und gab der
Rentenversicherung muss ärztliche Auskünfte selbst einholen
Von einem Versicherten kann die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2019
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27347
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