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Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.06.2017
- 318 S 95/16 -
Wohnungseigentümergemeinschaft darf Bestellung eines Winterdienstes für öffentlichen Weg beschließen
Öffentlicher Weg diente als Zugang zu Eingängen von Wohnhäusern
Dient ein öffentlicher Weg als Zugang zu Wohnhäusern einer Wohneigentumsanlage und wird der Weg im Winter nicht geräumt und bestreut, können die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 1 WEG die Bestellung eines Winterdienstes beschließen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung in Hamburg im Dezember 2014 beschloss die Mehrheit der
Amtsgericht gibt Klage statt
Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach fehle es an der notwendigen
Landgericht hält Beschluss über Winterdienstbestellung für wirksam
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der öffentliche Weg diene als
Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Nach Auffassung des Landgerichts entspreche der Beschluss auch ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 12.09.2016
[Aktenzeichen: 22a C 433/14]
- Regelung der Winterdienstpflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss einer Eigentümergemeinschaft möglich
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2012
[Aktenzeichen: V ZR 161/11]) - Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma mit Winterdienst durch Wohnungseigentümer entspricht regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2018
[Aktenzeichen: 2-13 S 184/16])
Jahrgang: 2017, Seite: 1484 NJW-RR 2017, 1484 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 817 NZM 2017, 817
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Dokument-Nr. 28039
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