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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2022
- XII ZR 46/21 -
BGH: Haftung des Tennisspielers für Beschädigung des Tennisplatzes setzt nicht Verstoß gegen Tennisregeln der International Tennis Federation voraus
Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz
Beschädigt ein Tennisspieler den angemieteten Tennisplatz, so kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er nicht gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) verstoßen hat. Die Regeln des ITF beziehen sich nur auf die an einem Wettkampf teilnehmenden Sportler und nicht auf die Parteien eines Mietvertrags über einen Tennisplatz. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 prallte ein
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Stade als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht. Werden. Er habe nicht gegen die Regeln des ITF verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof verneint Erfordernis der Verletzung der ITF-Regeln
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein
Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz
Die Regeln des ITF beziehen sich auf die Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs, so der Bundesgerichtshof. Die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter sei aber nicht vergleichbar mit der zwischen an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern. Vermieter und Mieter stehen sich nicht in einem sportlichen Wettkampf gegenüber. Durch die
Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuentscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stade, Urteil vom 17.09.2020
[Aktenzeichen: 5 O 11/20] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.05.2021
[Aktenzeichen: 5 U 123/20]
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Dokument-Nr. 31782
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