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Amtsgericht Münster, Urteil vom 14.07.2022
48 C 1463/20 -

Mietvertragliche Pflicht zur Übernahme des Winterdienstes durch Erdgeschossmieter schließt Umlage der Kosten auf andere Mieter aus

Unerheblichkeit anderweitiger mietvertraglicher Regelungen

Ist laut einem Wohnungsmietvertrag der Erdgeschossmieter zur Vornahme des Winterdienstes verpflichtet, können die Kosten des Winterdienstes nicht auf andere Mieter umgelegt werden. Es ist dabei unerheblich, ob andere Mietverträge abweichende Regelungen enthalten. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 sollte die Mieterin einer Wohnung im Obergeschoss Kosten für den Winterdienst in Höhe von 81,64 € zahlen. Nach dem Mietvertrag war aber der Erdgeschossmieter bei Glatteis und Schnee zum Reinigen und Streuen aller zum Hausgrundstück gehörenden Bürgersteige sowie der Haus- und Hofzugänge verpflichtet. Die dadurch bedingten Kosten sollte der Erdgeschossmieter tragen. Die Mieterin weigerte sich daher die Kosten für den Winterdienst zu zahlen, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.

Kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Winterdienst

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Winterdienst zu. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag sei der Erdgeschossbewohner für den Winterdienst verantwortlich. Da die Beklagte nicht Mieterin einer Erdgeschosswohnung ist, könne auf sie auch keine Kosten des Winterdienstes abgewälzt werden.

Unerheblichkeit anderweitiger mietvertraglicher Regelungen

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es unerheblich, ob die Klägerin mit anderem Mietern anderweitige mietvertragliche Regelungen vereinbart hat. Es komme allein auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag an. Wenn eine Vermieterin mit unterschiedlichen Mietparteien nicht gleich lautende Mietverträge abschließt, gehe das zu ihren Lasten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2022
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2022, 615/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 615
WuM 2022, 615

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Dokument-Nr.: 32443 Dokument-Nr. 32443

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Kommentare (2)

 
 
Roland Berger schrieb am 17.12.2022

Die Entscheidung im Ergebnis zwar zutreffend, die Begründung jedoch unverständlich. Wenn der Erdgeschoßmieter, der zur Durchführung des Winterdienstes mietvertraglich verpflichtet ist, die hierdurch anfallenden Kosten selbst zu tragen hat, entstehen der Vermieterin keine Kosten. Umgelegt in einer Betriebskostenabrechnung können nur tatsächlich dem Vermieter entstandene Kosten (Ausnahme: vom Vermieter selbst erbrachte Dienstleistungen können nach BGH mit den ortsüblichen Kosten eines Fremduternehmens angesetzt werden). Wenn der Vermieterin insoweit keine Kosten entstanden sind, ist unverständlich, mit welcher Begründung sie umgelegt wurden.

Urteil im Volltext:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_muenster/j2022/48_C_1463_20_Urteil_20220714.html

Ingrid Okon antwortete am 19.12.2022

da stimme ich voll zu.

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