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Landgericht Berlin II, Urteil vom 05.03.2024
- 67 S 179/23 -
Vorliegen der Schuldhaftigkeit einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung muss Vermieter beweisen
Fehlendes Verschulden für Beleidigungen wegen schizophrener Erkrankung des Mieters
Der Vermieter ist für das Vorliegen der Schuldhaftigkeit einer Pflichtverletzung des Mieters beweispflichtig. Äußert ein an schizophrener Psychose erkrankter Mieter Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, liegt kein Verschulden vor. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 versandte der Mieter einer Wohnung in Berlin-Prenzlauer Berg an den Vermieter eine WhatsApp-Nachricht mit wirrem Inhalt. Da die Nachricht zudem antisemitische und sonstige Beleidigungen enthielt, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Da der Mieter die
Amtsgericht wies Räumungsklage ab
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Räumungsklage ab. Es hatte eine medizinisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches festgestellt hat, dass der Mieter an einer schizophrenen Psychose litt. Es lag zudem eine Mehrfachabhängigkeit von Alkohol, Cannabis und Amphetaminen vor. Es sah den Mieter daher als nicht einsichts- und steuerungsfähig zum Tatzeitpunkt an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Vermieters.
Landgericht hält Vermieter für beweispflichtig hinsichtlich des Verschuldens des Mieters
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 330/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 18.07.2023
[Aktenzeichen: 151 C 39/22]
- Beleidigung der Objektbetreuerin einer Vermieterin mit "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau" rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mieters
(Landgericht München I, Beschluss vom 13.01.2015
[Aktenzeichen: 14 S 24161/14]) - Wiederholte Störung der Nachtruhe für wenige Minuten rechtfertigt fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters
(Amtsgericht Spandau, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 3 C 122/13])
Jahrgang: 2024, Seite: 330 WuM 2024, 330
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Dokument-Nr. 34172
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