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Amtsgericht Spandau, Urteil vom 07.03.2014
- 3 C 122/13 -
Wiederholte Störung der Nachtruhe für wenige Minuten rechtfertigt fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters
Psychische Krankheit bei Verweigerung einer Therapie unbeachtlich
Stört ein Mieter wiederholt die Nachtruhe, so rechtfertigt dies auch dann eine fristlose Kündigung, wenn die Störungen nur für wenige Minuten andauern. Zudem ist eine psychische Erkrankung des Mieters zumindest dann unbeachtlich, wenn er eine Therapie verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt nachdem sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten massiv die
Recht zur fristlosen Kündigung bestand
Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis aufgrund der massiven Lärmbelästigungen während der Nachtzeit gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Störungen nur für wenige Minuten bestanden. Denn selbst eine Störung für wenige Minuten führe in der Nacht dazu, dass Mieter wach werden oder aufschrecken. Dies widerspreche einem erholsamen Schlaf. Daher seien die Lärmstörungen als gravierend zu werten gewesen.
Psychische Erkrankung unerheblich
Die
Unzumutbarkeit einer Räumungsfrist
Das Amtsgericht hielt es zudem angesichts der erheblichen Lärmbelästigungen und der Beleidigungen für unzumutbar eine Räumungsfrist auszusprechen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: Amtsgericht Spandau. ra-online (zt/GE 2014, 525/rb)
- Nächtliche massive Lärmbelästigung der Nachbarn begründet fristlose Kündigung des Mieters wegen Störung des Hausfriedens
(Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 25.03.2014
[Aktenzeichen: 6 C 425/13]) - Nächtliche Ruhestörung durch krankheitsbedingtes Schreien und Brüllen rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mieters
(Landgericht Mannheim, Urteil vom 11.03.1976
[Aktenzeichen: 4 S 130/75])
- Fristlose Kündigung aufgrund geistig verwirrter älterer Hausbewohnerin bei lediglich harmlosen Störungen unzulässig
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999
[Aktenzeichen: 3 U 20/99]) - Vorliegen der Schuldhaftigkeit einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung muss Vermieter beweisen
(Landgericht Berlin II, Urteil vom 05.03.2024
[Aktenzeichen: 67 S 179/23])
Jahrgang: 2014, Seite: 525 GE 2014, 525
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Dokument-Nr. 18741
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