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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2022
- 5 AZR 498/21 -
Tarifvertragliche Ausschlussfrist für Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs greift nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns
Arbeitnehmer kann zumindest Mindestlohn verlangen
Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs greift nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Insofern kann der Arbeitnehmer im Falle eines Annahmeverzugs zumindest den Mindestlohn verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Vorarbeiter in einem Bauunternehmen wurde im Juni 2017 gekündigt. Ein anschließendes Kündigungsschutzverfahren ergab im August 2017, dass die Kündigung unwirksam war. Im Oktober 2017 kündigte schließlich der Arbeitnehmer selbst. Zwei Jahre später verlangte der Arbeitnehmer für die Zeit von Juli bis August 2017 die Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Die Arbeitgeberin hielt den Anspruch für nicht gegeben und verwies zur Begründung auf die
Möglicher Anspruch auf Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns
Das Bundesarbeitsgericht hielt den geltend gemachten Anspruch möglicherweise für gegeben. Jedenfalls sei der Anspruch nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Dem stehe § 3 Satz 1 MiLoG entgegen.
Tarifvertragliche Ausschlussfrist greift nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns
§ 615 Satz 1 BGB erhalte dem Arbeitnehmer im Annahmeverzugszeitraum den Vergütungsanspruch aus § 611 a Abs. 2 BGB aufrecht, so das Bundesarbeitsgericht. Es gelte das Lohnausfallprinzip mit der Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu stellen sei, als hätte er gearbeitet. Dies verlange, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil vom 04.05.2021
[Aktenzeichen: 7 Ca 194/19] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021
[Aktenzeichen: 7 Sa 56/21]
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