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Amtsgericht München, Urteil vom 22.02.2024
- 122 C 18492/23 -
Reisepreisminderung nach Waldbrand-Evakuierung
Waldbrand-Evakuierung des Hotels stellt gravierenden Mangel dar
Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter auf Grund Minderung des Reisepreises zur Zahlung von weiteren 787 €.
Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 € im Zeitraum 17.07. – 26.07.2023 gebucht. Nachdem bei Apollona ein
Zu Fuß vor Waldbrand geflüchtet
Da die Beklagte keinen Bus zur
Waldbrand als „gravierender Mangel“
Das Gericht gab dem Kläger bezüglich der geltend gemachten weiteren Minderungsansprüche recht. Der
Kein allgemeines Lebensrisiko von Reisenden
Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden ist, gehört nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko. Vorliegend sind fünf Reisetage betroffen, da der Kläger von 22.07.2023 bis 23.07.2023 auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24.07.2023 erfolgen musste, so dass auch die restlichen geplanten Übernachtungen bis zum 26.07.2023 nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für sämtliche dieser fünf Tage sieht das Gericht daher eine Minderungsquote von 100 % als angemessen an. Daraus folgt ein Minderungsanspruch i. H. v. 2.677,00 € für fünf Reisetage. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.400,00 € und nach Eingang der Klage vor Zustellung weitere 490,00 € gezahlt hat, ist dieser Betrag gem. § 362 Abs. 1 BGB in Abzug zu bringen. Mithin ergibt sich ein verbleibender Minderungsanspruch des Klägers i. H. v. 787,00 €. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34207
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