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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2024
- V ZR 139/23 -
Umlage von Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen Gemeinschaft auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer
Prozesskosten tragen alle Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führt dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss.
Die drei Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die
Aktuell geltende gesetzliche Regelung maßgeblich
Der BGH hat der Revision stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt, so dass die Anfechtungsklage endgültig abgewiesen worden ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel sind die
Prozesskosten der Gemeinschaft sind Verwaltungskosten
Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind,
Der BGH hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht - wie das LG gemeint hatte - wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden. Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels stand den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage daher nicht zu.
Der BGH hat darüber hinaus geklärt, dass ein solcher Beschluss auch nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil den Wohnungseigentümern - wie es hier möglicherweise der Fall war - nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34211
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