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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2024
- X ZR 62/23 -
BGH: Für Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung oder -verspätung gilt auch bei Pauschalreise regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
Keine Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist aus § 651 j BGB
Für die Ausgleichsansprüche wegen einer Flugannullierung oder -verspätung nach der Fluggastrechteverordnung (VO) gilt auch dann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Die zweijährige Verjährungsfrist aus § 651 j BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 erreichte ein Flug von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) sein Ziel mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten. Der Flug war Teil einer Pauschalreise. Die Klage auf Zahlung einer
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf hielten den Anspruch für nicht verjährt und gaben der Klage daher statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. Bundesgerichthof verneint ebenfalls Verjährung des Ausgleichszahlungsanspruchs Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Anspruch auf
Keine Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist aus § 651 j BGB
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei zu berücksichtigen, dass sich die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht und der
Anrechnung von Zahlungen begründet keine abweichende Beurteilung
Die gemäß der Pauschalreiserichtlinie und der
Keine abweichende Rechtsfolge durch Art. 3 Abs. 5 Satz 2 VO
Aus der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 VO ergebe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenso keine abweichende Rechtsfolge. Die Vorschrift betreffe jedenfalls nur die Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung, also von Pflichten, die im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag bestehen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Heranziehung von Regeln über den Pauschalreisevertrag inkonsequent.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2022
[Aktenzeichen: 11c C 54/22] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2023
[Aktenzeichen: 22 S 152/22]
Jahrgang: 2024, Seite: 967 MDR 2024, 967 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2024, Seite: 2314 NJW 2024, 2314 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2024, Seite: 237 RRa 2024, 237
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Dokument-Nr. 34520
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