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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2024
X ZR 62/23 -

BGH: Für Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung oder -verspätung gilt auch bei Pauschalreise regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren

Keine Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist aus § 651 j BGB

Für die Ausgleichsansprüche wegen einer Flugannullierung oder -verspätung nach der Fluggast­rechte­verordnung (VO) gilt auch dann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Die zweijährige Verjährungsfrist aus § 651 j BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 erreichte ein Flug von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) sein Ziel mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten. Der Flug war Teil einer Pauschalreise. Die Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung wurde im März 2022 erhoben. Die beklagte Fluggesellschaft hielt den Anspruch für verjährt. Es gelte die zweijährige Verjährungsfrist gemäß dem Pauschalreisereicht. Die Klägerin war dagegen der Meinung, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf hielten den Anspruch für nicht verjährt und gaben der Klage daher statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. Bundesgerichthof verneint ebenfalls Verjährung des Ausgleichszahlungsanspruchs Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art .7 VO sei nicht verjährt. Denn dieser Anspruch unterliege auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. Die zweijährige Verjährungsfrist aus § 651 j BGB gelte nicht.

Keine Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist aus § 651 j BGB

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei zu berücksichtigen, dass sich die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht und der Fluggastrechteverordnung in der Regel gegen unterschiedliche Schuldner richten. Eine Fluggesellschaft als Schuldner für die Ausgleichszahlung könne nicht darauf vertrauen, in demselben Maße gegen eine spätere Inanspruchnahme geschützt zu sein wie ein Reiseveranstalter. Sollte ein Reiseveranstalter als Fluggesellschaft tätig sein, so müsse er die sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Folgen hinnehmen.

Anrechnung von Zahlungen begründet keine abweichende Beurteilung

Die gemäß der Pauschalreiserichtlinie und der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Anrechnung von Zahlungen führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, so der Bundesgerichtshof. Denn aus den entsprechenden Regelungen ergebe sich nicht, dass die Verjährung des einen Anspruchs zwingend die Verjährung des anderen zur Folge haben muss.

Keine abweichende Rechtsfolge durch Art. 3 Abs. 5 Satz 2 VO

Aus der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 VO ergebe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenso keine abweichende Rechtsfolge. Die Vorschrift betreffe jedenfalls nur die Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung, also von Pflichten, die im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag bestehen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Heranziehung von Regeln über den Pauschalreisevertrag inkonsequent.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2022
    [Aktenzeichen: 11c C 54/22]
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2023
    [Aktenzeichen: 22 S 152/22]
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RRa 2024, 237

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