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Kammergericht Berlin, Urteil vom 26.01.2024
14 U 122/22 -

Unzulässiges Verbot des Mitführens von Mobiltelefonen oder Notebooks während Hauptversammlung

Ausschluss von Hauptversammlung wegen Nichtbeachtung des Verbots begründet Verletzung des Teilnahmerechts

Es ist unzulässig einen Aktionäre das Mitführen eines Mobiltelefons oder Notebooks zur Hauptversammlung zu verbieten. Kommt es zu einem Ausschluss von der Hauptversammlung, weil das Verbot missachtet wurde, so liegt eine Verletzung des Teilnahmerechts vor. Die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse können dann angefochten werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 führte eine in Berlin ansässige Aktiengesellschaft eine Hauptversammlung durch. Dabei war es den Aktionären verboten, Mobiltelefone, Notebooks oder sonstige Geräte mitzuführen, mit denen Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden können. Ersatzweise wurde eine Notfallnummer eingerichtet, worüber Aktionäre erreichbar sein sollten. Zudem wurden PC mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Einige Aktionäre waren nicht bereit, dem Verbot Folge zu leisten. Sie wurden aufgrund dessen von der Hauptversammlung ausgeschlossen. Dies nahmen die Aktionäre zum Anlass Anfechtungsklage betreffend der auf der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse zu erheben. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Unverhältnismäßigkeit des Verbots des Mitführens von Mobiltelefonen und Notebooks

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Mit dem Verbot des Mitführens von Mobiltelefonen, Notebooks oder sonstigen Geräten, mit denen Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden können, werde zwar ein legitimer Zweck verfolgt, jedoch sei es unverhältnismäßig. Es stehen sich das aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG folgende Teilnahmerecht der Aktionäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Anwesenden, welches gegen unerlaubte Ton- und Bildaufzeichnungen schützt, gegenüber. Das Teilnahmerecht der Aktionäre sei dabei höher zu bewerten.

Teilnahmerecht der Aktionäre wiegt schwerer als Persönlichkeitsrecht der Anwesenden

Nach Ansicht des Kammergerichts sei zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Ton- oder Bildaufzeichnung lediglich abstrakt sei. Zum anderen seien die Anwesenden im Falle eines Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot in Form von Schadensersatzansprüchen, Schmerzensgeldansprüchen und des Strafrechts ausreichend geschützt. Dagegen sei das Teilnahmerecht durch das Verbot erheblich beeinträchtigt. Das Verbot führe dazu, dass zum Beispiel Aktionärsvertreter keine Rücksprache mit ihren Prinzipalen halten können, ohne den Versammlungssaal zu verlassen. Zudem werde die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre erheblich beschränkt. Ohne die Nutzung von Notebooks, Mobiltelefonen oder Tablets sei eine effektive Teilnahme an einer Hauptversammlung heutzutage nicht sinnvoll möglich.

Keine ausreichende Kompensation durch Notfallnummer und PCs im Saal

Weder die Notfallnummer noch die PCs im Saal können die Schwere des Eingriffs in das Teilnahmerecht ausreichend abmildern, so das Kammergericht. Durch die Notfallnummer können die Aktionäre etwa nicht nach außen kommunizieren. Durch die PCs bestehe nicht ohne weiteres Zugriff auf Unterlagen des Aktionärs. Zudem bestehe die Gefahr, dass der PC gerade besetzt ist.

Durchsetzung des Aufzeichnungsverbots durch Siegel/Plomben oder Software

Schließlich sah das Kammergericht mildere Mittel um Aufzeichnungen zu verhindern. So können Kameras durch kostengünstige Siegel oder Plomben blockiert werden. Zudem gebe es kostenfreie Softwarelösungen, welche die Kamera- und Mikrofon-Funktion von Geräten deaktivieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 19.07.2022
    [Aktenzeichen: 100 O 54/19]
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Entscheidung
    [Aktenzeichen: II ZR 24/24]
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Dokument-Nr.: 34515 Dokument-Nr. 34515

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