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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2008
- VII R 47/07 -
Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege
Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30 a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich". Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber befunden, ob anlässlich einer
BFH hebt Urteil der Vorinstanz auf
Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) beabsichtigte
Bisher waren die BFH-Senate unterschiedlicher Auffassung in der nun entschiedenen Frage
Mit dem Urteil hat sich der VII. Senat einer früheren Entscheidung des VIII. Senats des BFH angeschlossen. In der Vergangenheit waren sich die Senate des BFH in der hier entschiedenen Frage nicht völlig einig. Übereinstimmung bestand zwar darin, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen, für den Regelfall, in dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung dienen, gingen die Meinungen aber auseinander. Während der VIII. Senat § 30 a Abs. 3 AO dahin auslegte, dass auch solche
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1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30 a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich".
2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30 a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto gehören.
3. § 30 a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine "Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
4. "Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die --mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist-- dazu verlockt, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
5. Der hinreichende Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/2009 des BFH vom 18.03.2009
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Dokument-Nr. 7592
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