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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 31.10.2012
1 L 468/12 -

Vorzeitiger Grundstücksentzug zu Gunsten der RWE Power AG rechtswidrig

Wert des landwirtschaftlichen Besitzes muss für Entschädigungsanspruch sachgerechter ermittelt werden

Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Eilverfahren entschieden, dass die vorzeitige Einweisung der RWE Power AG in den Besitz eines landwirtschaftlichen Grundstücks wegen nicht sachgerechter Ermittlung des Grundstückswerts rechtswidrig war.

Das Bundesberggesetz sieht vor, dass Unternehmen zur Gewinnung von Bodenschätzen gegen Entschädigung Grundstücke Dritter beanspruchen können. In eiligen Fällen kann der Besitz an dem Grundstück bereits vorzeitig dem Unternehmen eingeräumt werden.

Antragsteller hält vorzeitige Besitzeinweisung für unzulässig

Im vorliegenden Fall hatte die RWE Power AG das Grundstück des klagenden Landwirts für die Erweiterung des Braunkohletagebaus Inden nutzen wollen. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte daher der RWE den Besitz an dem Grundstück vorzeitig übertragen. Gegen diese vorzeitige Besitzeinweisung wandte sich der Antragsteller mit der Begründung, die Bezirksregierung hätte den Wert seines Grundstücks vorab gründlicher ermitteln müssen, um seinen Entschädigungsanspruch sachgerechter beziffern zu können.

Nährstoffgehalt des Grundstückbodens kann für Entschädigung von Bedeutung sein

Das Verwaltungsgericht Aachen hält die vorzeitige Besitzeinweisung derzeit für rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Arnsberg über den Antrag des Antragstellers auf Überprüfung seines Grundstücks noch nicht entschieden habe. So hatte der Antragsteller vorgetragen, sein Grundstück weise besondere Sand- und Kiesvorkommen auf, auch sei der Nährstoffgehalt des Bodens besonders hoch. Dies könne, so das Gericht, für die Entschädigung von Bedeutung sein. Deshalb müssten diese Aspekte vor der Besitzübertragung auf die RWE Power AG näher untersucht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 14499 Dokument-Nr. 14499

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