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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.06.2012
- 3 K 181/11 -
"Heatballs" bleiben endgültig verboten
Keine Verletzung des Grundrechts auf Kunstfreiheit
Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln, mit welcher der Verkauf von so genannten "Heatballs" untersagt worden war, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Hintergrund des zugrunde liegenden Falls ist eine EG-Verordnung vom März 2009, welche bis Ende 2012 stufenweise das Aus für herkömmliche Glühlampen bedeutet. Die Klägerin, mittlerweile eine eingetragene Genossenschaft, hatte in China "Heizelemente" produzieren lassen, um sich satirisch mit der EG-Verordnung auseinanderzusetzen. Die Bezirksregierung Köln untersagte den Vertrieb der Heatballs, weil es sich um herkömmliche Glühlampen im Sinne der EG-Verordnung handele. Die Klägerin versuche, mit der Deklarierung der
Verbot bezieht sich vorläufig nur auf "Heatballs" nicht auf Speziallampen "Workballs"
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Heatballs als Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung angesehen. Entscheidend sei die objektive Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht. Danach dienten Heatballs wie herkömmliche Glühlampen der Beleuchtung und unterfielen nicht dem Begriff der "Speziallampen", welche von der EG-Verordnung noch erlaubt seien. Eine Verletzung des Grundrechts auf Kunstfreiheit vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Ob es sich bei den nunmehr von der Klägerin zusätzlich produzierten so genannten "Workballs" um
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 13655
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