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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 10.01.2023
6 L 16/23 und 6 L 17/23 -

Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt

Keine Rechtfertigung durch "Klimanotstand"

Das Verwaltungsgericht bestätigt erneut die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts- und Betretensverbots, das der geplanten und ab heute angekündigten Räumung der Ortslage Lützerath dienen soll.

Bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2023 hatte das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022, mit der für den Zeitraum 23. Dezember 2022 bis 13. Februar 2023 das angegriffene Aufenthalts- und Betretensverbot ausgesprochen worden war, voraussichtlich rechtmäßig ist. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht in Münster mit Beschluss vom 9. Januar 2023 zurückgewiesen.

Kein berufen auf sog. Klimanotstand möglich

In zwei weiteren Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten gestern Abend zugestellten Beschlüssen seine Rechtsauffassung nunmehr bestätigt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass sich die in Lützerath entgegen dem Aufenthalts- und Betretensverbot aufhaltenden Personen insbesondere nicht auf einen sog. Klimanotstand berufen können. Denn einen solchen Rechtfertigungsgrund sieht die geltende Rechtsordnung nicht vor.

Kein Versammlungsrecht Privatflächen

Im Übrigen handelt es sich bei den im Eigentum von RWE stehenden Flächen jedenfalls jetzt nicht mehr um öffentliche Flächen. Deswegen sind dort auch Versammlungen nach den Regelungen des Versammlungsrechts nicht mehr zulässig. Gegen diese Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32520 Dokument-Nr. 32520

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