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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 25.08.2006
- 6 L 494/06 -
Antrag gegen Werbeverbot für "betandwin" erfolgreich
Der Aachen-Laurensberger Rennverein (ALRV) hat sich erfolgreich gegen eine Verfügung gewandt, mit der ihm die Werbung für Sportwetten bei den Weltreiterspielen untersagt worden war.
Auf Anordnung der Bezirksregierung Köln hatte der Antragsgegner (Oberbürgermeister der Stadt Aachen) dem ALRV (Antragsteller) durch eine Ordnungsverfügung "das Werben für die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten durch ´betandwin.de´, ´bwin.de´, ´bwin.com´ oder andere in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassene Sportwettanbieter" untersagt und aufgegeben "die in den drei ALRV-Stadien vorhandene Werbung bis zum 25. August 2006, 12.00 Uhr, zu entfernen" und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht. Die Anordnung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Der ALRV legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und stellte einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht. Diesem Antrag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit einem nunmehr den Beteiligten zugestellten Beschluss stattgegeben.
In ihrer Begründung führte die Kammer aus, dass die Untersagung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Antragsteller bleibe unklar, welchen Umfang das ausgesprochene Werbeverbot haben soll. Dies insbesondere deshalb, weil die Werbeaktivitäten für den Sportwettenanbieter vielfältig seien. Sie beschränkten sich nicht auf Bandenwerbung sondern gingen bis hin zur Darstellung des Firmenlogos auf Start- und Ergebnislisten oder Eintrittskarten und Parkausweisen, die bereits zum großen Teil der Verfügungsgewalt des ALRV entzogen seien. Weiterhin rügte die Kammer, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei. Eine Anhörung könne hier auch nicht als ausnahmsweise verzichtbar angesehen werden. Das Engagement des Unternehmens sei bereits im Februar bekanntgemacht worden und die Diskussion über das (Werbe-)Verbot von Sportwetten sei seit längerem Gesprächsthema. Wesentlich sei auch, dass die genannten Unternehmen mit Lizenzen aus einem anderen EU-Land ( Gibraltar) arbeiteten. Für solche Wettanbieter sei die europarechtliche Einordnung des (deutschen) Verbots der Vermittlung und Bewerbung umstritten. Es spreche Einiges dafür, dass ein generelles Verbot eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU darstelle. Dies abschließend zu entscheiden obliege aber letztlich dem Europäischen Gerichtshof.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 04.09.2006
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Dokument-Nr. 2950
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