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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13.11.2020
6 L 848/20 -

"Beerdigungskaffee" derzeit nicht erlaubt

Verwaltungsgericht Aachen zum "Beerdigungskaffe" nach der Beisetzung

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen sind Beerdigungskaffees, also das im Anschluss an eine Beerdigung - häufig in einem Restaurant oder einer ähnlichen gastronomischen Einrichtung - erfolgende gemeinschaftliche Speisen der Trauergäste, nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung nicht erlaubt.

Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen wollen, im Anschluss an die bevorstehende Bestattung seiner Ehefrau in einem angemieteten Saal für etwa 30 Trauergäste einen solchen Beerdigungskaffee ausrichten zu können. Hierfür hatte er eigens ein Hygienekonzept erstellt und sich vor allem darauf berufen, der beabsichtigte Beerdigungskaffee gehöre typischerweise zur Beerdigung, die nach der Corona-Schutzverordnung privilegiert sei und für die weder das Abstandsgebot gelte noch der Teilnehmerkreis zahlenmäßig beschränkt sei.

Beerdigungskaffe nicht vom Begriff der "Beerdigung" umfasst

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führt das VG aus, Beerdigungen seien zwar nach wie vor unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Der Begriff der "Beerdigung" im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung erfasse aber nicht auch den anschließenden Beerdigungskaffee. Dieser gehöre zwar nach dem Verständnis der Allgemeinheit mit Blick auf eine verbreitete Tradition neben dem förmlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhof zur Beerdigung dazu. Der Verordnungsgeber sei aber erkennbar von einem engeren und auf den eigentlichen Akt der Beisetzung begrenzten Begriff der Beerdigung ausgegangen.

Enge Auslegung entspricht Ziel der aktuellen Corona-Schutzverordnung

Eine enge Auslegung entspreche auch dem Ziel der aktuellen Corona-Schutzverordnung, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und wirtschaftlichen Tätigkeiten bedürfe. Dieser Zielsetzung entspreche es, ein Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten im Rahmen eines Beerdigungskaffees nicht zu den ausnahmsweisen zulässigen Veranstaltungen zu zählen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 29466 Dokument-Nr. 29466

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 18.11.2020

Wird denn das Wort Beerdigungskafffe nicht mit drei f geschrieben?

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