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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 21.04.2021
- 7 L 243/21 -
Keine freie Wahl beim Impfstoff
Wahlrecht ergibt sich weder aus Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten
Das Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines 61-jährigen Antragstellers abgelehnt und entschieden, dass dieser keinen Anspruch darauf hat, nur mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer gegen das Coronavirus geimpft zu werden.
Nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1. April 2021 ist der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regelfall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu verwenden. Für sie ist prioritär eine
VG verneint Wahlrecht beim Impfstoff
Das VG hat dieses Begehren mit einem Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Für Impfberechtigte bestehe nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung kein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Ein solches Wahlrecht ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten. Die Corona-Impfverordnung bestimme allein den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bzgl. des zu verwendenden Impfstoffs.
Hinreichender Gesundheitsschutz der Bevölkerung durch Bereitstellung von in der EU zugelassenen Impfstoffen
Auch das Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründe kein Wahlrecht hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Impfstoffs. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde dadurch hinreichend sichergestellt, dass die
Keine Ungleichbehandlung wegen erhöhten Thromboserisiko von unter 60-Jährigen
Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren erfolgende Ungleichbehandlung sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lägen nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30165
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