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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 11.08.2015
- 9 L 661/15 -
Katholische Grundschule muss katholischen Schüler vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen
Bekenntnisfremde Schülern müssen vorrangig die in zumutbarer Entfernung liegenden Gemeinschaftsgrundschulen besuchen
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit einem Eilbeschluss entschieden, dass eine katholische Grundschule einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen muss.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach dem Schulgesetz jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität habe. Für Bekenntnisschulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen nur eingeschränkt. Bekenntnisschulen würden für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Bekenntnisfremden Schülern stehe grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liege. Hier seien unter den 29 aufgenommenen bekenntnisfremden Schülern mehrere, die eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Katholische Bekenntnisgrundschule darf bei Aufnahme bekenntnisfremder Kinder Teilnahme am Religionsunterricht verlangen
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 28.02.2014
[Aktenzeichen: 8 K 1719/13]) - Katholische Bekenntnisgrundschule ist vorläufig nicht zur Aufnahme eines muslimischen Schulanfängers verpflichtet
(Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 30.08.2013
[Aktenzeichen: 8 L 538/13])
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Dokument-Nr. 21444
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