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Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 19.08.2005
- AN 5 S 05.02567 -
Verwaltungsgericht hebt NPD-Versammlungsverbot auf
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat das Verbot der Stadt Nürnberg für die von der NPD für Samstag den 20.8.2005 in Nürnberg geplante Demonstration aufgehoben.
Die NPD meldete zunächst am 15. August 2005 unter dem Motto: “Gegen Repression und Verfolgung; Freiheit für die politischen Gefangenen in der BRD“ und dann am 18. August 2005 durch den Bundesvorsitzenden unter dem Motto: „Arbeit für Deutsche - keine Stimme den Kriegsparteien“ jeweils für den 20. August 2005 eine Versammlung an. In der Anmeldung vom 15. August 2005 wurde angegeben, dass in der Zeit von 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr ein Demonstrationszug (Abmarsch Hauptbahnhof über Frauentorgraben, Spittlertor, Fürther Straße, Maximilianstraße, Theodor-Heuß-Brücke, Nordwestring, Schnieglinger Straße, Johannisstraße, Neutorgraben, Westtorgraben, Spittlertor, Spittlertorgraben, Frauentorgraben zurück zum Hauptbahnhof) mit einem Zwischenstopp vor dem Gerichtsgebäude in der Fürther Straße geplant sei. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde zunächst mit 150 bis 200, dann mit 1.000 bis 1.500 Personen angegeben.
Die Stadt Nürnberg verbot mit Bescheid vom 19. August 2005 die Durchführung der Versammlung am 20. August 2005 in Nürnberg mit dem Motto "Arbeit für Deutsche - keine Stimme den Kriegsparteien". Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei der von der NPD geplanten Veranstaltung um die Tarnung einer Rudolf-Hess-Gedenkveranstaltung handele. Eine derartige Veranstaltung sei für den 20. August 2005 in Wunsiedel geplant gewesen. Diese Veranstaltung sei verboten worden. Das Verbot habe auch vor dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16.8.2005, 1 BvQ 25/05) Bestand gehabt. Die Stadt Nürnberg trug vor, dass eine Rudolf-Hess-Ersatz-Gedenkveranstaltung eine konkrete Gefahr der Verwirklichung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StBG darstelle und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lasse.
Der Rechtsanwalt der NPD stellte dagegen beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach stellte mit Beschluss vom 19. August 2005 (AN 5 S 05.02567) die aufschiebende Wirkung wieder her und setzte damit das Verbot der Stadt Nürnberg außer Kraft. Das Gericht gab zur Begründung an, dass es zwar offensichtlich sei, dass die NPD ihren für die Veranstaltung in Wunsiedel mobilisierten Anhängern nach dem Verbot dieser Veranstaltung eine Ersatzveranstaltung bieten wolle, um dort ihre politischen Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen und kund zu tun. Dies rechtfertige aber auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Annahme, dass es sich bei der von der NPD geplanten Demonstration in Nürnberg um eine Ersatzveranstaltung für die verbotene Rudolf-Hess-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel in dem Sinne handle, das nunmehr in Nürnberg eine Rudolf-Hess-Gedenkveranstaltung stattfinden solle. Hierfür reichten auch die genannten Anknüpfungspunkte zwischen der Person Rudolf Hess und der Stadt Nürnberg nicht aus. Auch der Umstand, dass der Aufzug an dem Gebäude der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse vorbei führen solle, ohne dass dort nunmehr eine Kundgebung vorgesehen sei, genüge hierfür nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass der NPD als zugelassener politischer Partei insbesondere vor Wahlen die Teilnahme am politischen Leben auch in Form von Versammlungen grundsätzlich nicht verwehrt werden könne.
Das Gericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Stadt Nürnberg durch Erlass von Auflagen, die bei Versammlungen üblich seien, zur Sicherheit der Veranstaltung Vorsorge treffen könne.
Die Stadt Nürnberg kann gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München einlegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 19.08.2008
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Dokument-Nr. 1510
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