wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 02.03.2005
AN 9 K 04.02028 -

Verhinderungsplanung für Windrad beanstandet

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Ablehnung eines Bauantrages für eine Windkraftanlage aufgehoben und das Landratsamt verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter Leitung des Vizepräsidenten Reinhard Weingarten hob auf Klage eines verhinderten Windradbauers die Ablehnung des Bauantrags auf und verpflichtete das Landratsamt erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – über den Bauantrag zu entscheiden. Die Kammer gab zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Gemeinde eine unzulässige Verhinderungsplanung für Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet betrieben habe.

Die Klägerin stellte im Februar 2003 einen Bauantrag für ein 78 m hohes Windrad mit einem Rotordurchmesser von 44 m im Gemeindegebiet von Haundorf, Landkreis, Weißenburg-Gunzenhausen. Die Gemeinde erteilte zu diesem Bauantrag das erforderliche Einvernehmen nicht. Sie gab zur Begründung an, dass im Flächenutzungsplan bereits Standorte für Windräder vorgesehen seien. Das nunmehr geplante Windrad solle auf keinem der vorgesehenen Standorte errichtet werden. Das Landratsamt lehnte daraufhin den Bauantrag ab.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hob nun die Ablehnung des Bauantrages mit folgender Begründung auf: Bei einem Windrad handelt es sich grundsätzlich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Ein solches Vorhaben ist nur zulässig, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können einem Windrad insbesondere dann entgegenstehen, wenn nach einem Flächennutzungsplan Windräder an anderer Stelle im Gemeindegebiet errichtet werden sollen als vom Bauherrn beantragt. Im hier vorliegenden Fall hat die Gemeinde als sog. Konzentrationszone zur Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet nur ein Grundstück mit einer von Größe 10 x 10 m ausgewiesen, auf dem aber schon seit einigen Jahren ein Windrad steht. Der hierdurch festgesetzte Ausschluss von Windkraftanlagen im übrigen Gemeindegebiet lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben, d.h. hier Windkraftanlagen, an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Einer Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern und das gesamte Gemeindegebiet für Windkraftanlagen zu sperren, beispielsweise indem nur solche Vorrangflächen ausgewiesen werden, die für die vorgesehene Windkraftnutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche unzulässige Verhinderungsplanung mit der Folge, dass eine Ausschlusswirkung nicht eingetreten ist und daher dem Bauvorhaben nicht entgegensteht. Besonderes Indiz für eine bloße Verhinderungsplanung ist hier, dass auf der ausgewiesenen Vorrangfläche die Errichtung einer Windkraftanlage überhaupt nicht möglich sein wird, weil sich auf der kleinen Fläche bereits seit Jahren schon eine Anlage befindet und ein zweite nicht mehr errichtet werden kann.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Gemeinden keine spezielle Verpflichtung zur Förderung der Windenergie haben. Eine Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Windkraftanlagen eignen, in ihrem Flächennutzungsplan als Vorrangzone ausweisen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie Windenergieanlagen, die in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen stehen, nicht vorrangig zu fördern. Es ist auch nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine Gemeinde darauf beschränkt, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen. Berücksichtigt man aber in diesem Fall, dass die ausgewiesene Fläche nur 100 qm umfasst, in Relation zur Gemeindegröße nur 0,02 Promille beträgt und zudem bereits mit einer Windkraftanlage bebaut ist, folglich jede weitere Aufstellung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet ausgeschlossen wäre, wird deutlich, dass die Änderung des Flächennutzungsplans allein darauf abzielte, die zukünftige Windenergienutzung von dem Gemeindegebiet fernzuhalten. Der Gemeinde ist es aber untersagt, im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik zu betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf abzielt, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Zu einem (im Wesentlichen) vollständigen Ausschluss von Windenergie auf seinem Gebiet ist der Planungsträger daher nicht befugt.

Nachdem das Landratsamt die Prüfung des Bauantrages noch nicht vollständig durchgeführt hatte, sondern den Antrag abgelehnt hatte, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erteilt hatte, hat das Gericht das Landratsamt nicht verpflichtet, die Baugenehmigung für das Windrad zu erteilen, sondern nur den Antrag noch ein mal vollständig zu prüfen und erneut darüber zu entscheiden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 13.04.2005

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Verhinderungsplanung | Windkraftanlage | Windräder | Windenergieanlage

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1513 Dokument-Nr. 1513

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1513

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?