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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 21.04.2008
- 14 K 1086/07 -
Kein Anspruch auf eine "Mini-Mülltonne"
Wie muss das Volumen einer Mülltonne bemessen sein, die eine Familie für die Restmüllbeseitigung vorzuhalten hat? Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob eine fünfköpfige Familie aus Wetter/Ruhr angesichts des in ihrem Haushalt nur geringen Restmüllaufkommens von der Stadt die Zuteilung eines lediglich 30 l fassenden Mülleimers beanspruchen kann, der zudem nur alle vier Wochen abgeholt werden sollte.
Die Abfallsatzung der Stadt Wetter schreibt demgegenüber sämtlichen Grundstückseigentümern die Verwendung eines mindestens 60 l fassenden Gefäßes vor, das zudem im Regelfalle alle zwei Wochen geleert wird. Allerdings sind die Grundstückseigentümer berechtigt, ihre Mülltonne nur für jede zweite Leerung an den Straßenrand zu stellen. Die Kläger meinten, diese Regelungen genügten nicht den Forderungen des Abfallrechts, wonach die Gemeinden ihre Abfallsatzungen so zu gestalten haben, dass über die Gebührenregelungen ausreichende Anreize zur Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Abfallverwertung geschaffen werden.
Dieser Auffassung konnte sich die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg indessen nicht anschließen. Das Gericht billigte ausdrücklich die Satzung der beklagten Stadt, nachdem es festgestellt hatte, dass die darin angenommenen Mindestabfallmengen keineswegs "aufs Blaue" festgelegt worden waren, sondern auf einer tatsächlichen Beobachtung der durchschnittlichen Abfallmengen in Wetter beruhten. Im übrigen müsse das Volumen eines Restabfallbehälters auch so festgelegt werden, dass kein Anreiz gegeben werde, Abfallbeseitigungsgebühren zu sparen, indem Abfälle in die Landschaft gekippt oder über "gelbe Säcke" oder "grüne Tonnen" abgeholt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 09.05.2008
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Dokument-Nr. 6030
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