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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 28.06.2012
- 7 K 3053/11 -
Grundstückseigentümer muss Feuerwehr-Sirene dulden
Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind zur Duldung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung verpflichtet
Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken dazu verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen an ihren Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte 2010 von der Stadt die ehemalige Grundschule Hagen-Dahl erworben. In dem früheren Schulgebäude hat sie Seminar-, Behandlungs- und Büroräume eingerichtet. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich seit vielen Jahren eine der drei Feuerwehrsirenen im Ortsteil Dahl. Einen 2011 gestellten Antrag auf Entfernung der Sirene lehnte die Stadt ab. Für die flächendeckende Alarmierung der Freiwilligen
Zur Begründung ihrer Klage hatte sich die Klägerin darauf berufen, die Sirene gefährde den wirtschaftlichen Erfolg ihres Nutzungskonzeptes. Außerdem komme die Errichtung der Sirene auf öffentlichen Gebäuden wie dem Feuerwehrgerätehaus in Betracht. Die Kosten und der Aufwand hierfür seien geringer als von der Stadt angegeben.
Klägerin wusste über vorhandene Sirene beim Erwerb des Grundstückes bereits Bescheid
Das Verwaltungsgericht Arnsberg folgte den Argumenten der Klägerin nicht. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung seien
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13764
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