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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.08.2021
- 3 L 207/21 -
SARS-CoV-2: Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres auch für Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf
VG gewährt der Schülerin Eilrechtsschutz
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich "Geistige Entwicklung" die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig weiter zu besuchen.
Die Antragstellerin, die wegen Trisomie 21 sonderpädagogisch gefördert wurde, absolvierte 2020/2021 das Abschlussjahr ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs. Dieser ist als zweijährige integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ausgestaltet. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt. Die vom Berliner Gesetzgeber aufgrund der Pandemie eingeführten schulrechtlichen Sonderregelungen sehen unter anderem die Möglichkeit der freiwilligen
VG: Schülerin hat Anspruch auf Wiederholung des Schuljahres
Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Antragstellerin kann vorläufig beanspruchen, das Abschlussjahr zu wiederholen und auch 2021/2022 weiter an dem bisher besuchten Bildungsgang teilzunehmen. Die gegenwärtige Gesetzeslage, wonach sonderpädagogisch Förderberechtigte im Bereich "Geistige Entwicklung" im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Ausgleich für pandemiebedingte Nachteile bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot der
Nicht gerechtfertigte Schlechterstellung Förderberechtigter
Diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30694
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