wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.11.2014
VG 1 L 299.14 -

Pflicht zur Straßenreinigung besteht für Anlieger auch im hohen Lebensalter

Anlieger darf Dritte mit Reinigung der Straße von Abfällen, Laub und Schnee beauftragen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Pflicht zur Straßenreinigung nach dem Berliner Straßen­reinigungs­gesetz auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht.

Die 95-jährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.

Auch "nicht oder nicht genügend ausgebaute" Straßen in der Kategorie C des Straßenreinigungsgesetzes aufgenommen und Anliegern zur Reinigung übertragen werden

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch "nicht oder nicht genügend ausgebaute" Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften. Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die die Reinigung auch nicht selbst vornehmen; sie habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 332
GE 2015, 332

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19249 Dokument-Nr. 19249

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss19249

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?