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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.02.2012
VG 1 L 37.12 -

Flughafen BBI: Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Klaus Wowereits Wohnhaus demonstrieren

Grundgesetzlich geschütztes Recht auf Privatsphäre wiegt stärker als Versammlungsfreiheit

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem von dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. angestrengten Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die Abschlusskundgebung der von der Bürgerinitiative angemeldeten Demonstration nicht direkt vor dem privaten Wohnhaus des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit stattfinden darf.

Die Bürgerinitiative plant am 25. Februar 2012 nach einem Aufzug über den Kurfürstendamm im Rahmen einer ca. 30-minütigen Abschlusskundgebung kurze Reden zu halten, die jeweils durch Fluglärmsimulationen unterbrochen werden sollen. Zweck der Versammlung sei es, dem Regierenden Bürgermeister für eine halbe Stunde an seinem privaten Wohnumfeld zu verdeutlichen, was die Teilnehmer der Versammlung infolge einer maßgeblich von ihm getragenen Entscheidung für den Flughafen Schönefeld künftig über Jahrzehnte hinweg zu erdulden hätten.

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens bedürften des wirksamen Schutzes der Privatsphäre

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Verbot der Abschlusskundgebung direkt vor der privaten Wohnung Klaus Wowereits bestätigt. Auch und gerade herausgehobene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die täglich der politischen Auseinandersetzung ausgesetzt seien, bedürften des wirksamen Schutzes ihrer Privatsphäre. Die vom Antragsteller beabsichtigte Anprangerung der politischen Entscheidungen des Regierenden Bürgermeisters direkt vor dessen Wohnung sei daher unzulässig. Insofern wiege das grundgesetzlich geschützte Recht auf Privatsphäre stärker als die Versammlungsfreiheit.

Kundgebung darf an einer der Wohnung nahen Straßenkreuzung abgehalten werden

Aufgrund des besonderen Versammlungszwecks, die private Beeinträchtigung der Demonstranten durch die Folgen der Standortentscheidung auch im privaten Wohnumfeld des Regierenden Bürgermeisters zu verdeutlichen, sei allerdings die weitreichende Fernhaltung der Abschlusskundgebung von seiner Wohnung nicht zu rechtfertigen. Durch die verfügte Verlegung der Abschlusskundgebung werde die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Das kommunikative Versammlungsanliegen erfordere, die Abschlusskundgebung an einem Ort stattfinden zu lassen, der eine Beschallung des Wohnumfeldes erlaube, die nicht durch umliegende Bebauung abgeschwächt sei. Die Kundgebung dürfe daher jedenfalls an einer der Wohnung nahen Straßenkreuzung abgehalten werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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