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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.12.2021
- VG 1 L 554/21, VG 1 L 558/21, VG 1 L 562/21 und VG 1 L 565/21 -
Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper gilt auch Silvester 2021
Regelung der Sprengstoffverordnung ist rechtmäßig
Auch zum Jahreswechsel 2021/2022 dürfen - wie bereits im Vorjahr - bundesweit keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen verkauft werden. Die entsprechende Regelung der Sprengstoffverordnung ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu beanstanden.
Die Antragsteller vertreiben Pyrotechnik. Sie wandten sich mit ihren Eilanträgen jeweils gegen die Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021, die das Überlassungsverbot enthält.
Verwaltungsgericht Berlin weist die Eilanträge zurück
Die Regelung, für die das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig ist, sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Überlassungsverbot unterliege nicht der Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission, weil dieses aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sei, habe erlassen und in Kraft gesetzt werden müssen. In der Sache verstoße die Verordnung nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, wonach wesentliche Fragen einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedürfen. Dieser Aspekt trete zurück, wenn ein Sachbereich durch eine Verordnung rascher geklärt werden müsse als durch ein vergleichsweise schwerfälliges und längere Zeit in Anspruch nehmendes Gesetzgebungsverfahren. Dies sei hier der Fall, weil die Regelung den unmittelbaren und mittelbaren Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher kurzfristig begegnen solle.
An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass nunmehr schon zum zweiten Mal in Folge das Überlassungsverbot durch Rechtsverordnung auf das ganze Jahr ausgedehnt worden sei. Denn angesichts der gegenwärtig starken Belastung der Krankenhäuser, die sich noch vor wenigen Monaten nicht abgezeichnet habe, sei schnelles Handeln geboten.
Verkaufsverbot ist verhältnismäßig
Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Es verfolge den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31221
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