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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2016
- VG 10 K 296.13 -
KFZ-Glaserei darf nach Frontscheibenaustausch weiterhin keine Schadstoffplaketten anbringen
Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehören nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebe
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Autoglasereiunternehmen nach dem Austausch von Frontscheiben auch weiterhin keine Schadstoffplaketten an Fahrzeugen anbringen dürfen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein bundesweit tätiges Autoglasereiunternehmen, zielt mit ihrer Klage auf eine Änderung der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (35. BImschVO).
Klägerin beanstandet ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil
Die 35. BImschVO regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur KFZ-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Andere Reparaturbetriebe - wie die Klägerin - müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen. Während ein Plakettenrohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Klägerin für die derartige Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa fünf Euro pro Reparatur. Sie hält dies mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutzscheibenreparaturen für einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil; jährlich entstünden so Kosten in Höhe von ca. 1,7 Millionen Euro.
Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber anerkannten Stellen für Abgasuntersuchungen sachlich gerechtfertigt
Das Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Die Klage sei als so genannte Normerlassklage zulässig, aber unbegründet. Durch die Beleihung der anerkannten Stellen zur Abgasuntersuchung mit der Ausgabe von Feinstaubplaketten werde nicht in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Auch mittelbar sei sie nur marginal betroffen. Angesichts der Gesamtkosten eines Windschutzscheibenaustauschs stelle eine Kostenerhöhung um wenige Euro eine vergleichsweise geringfügige Belastung dar. Die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogene Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Anders als Autoglasereibetriebe verfügten die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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