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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2018
- VG 13 L 342.18 -
Nutzung von Privatflughafen darf für Zeitraum des Erdogan-Besuchs untersagt werden
Flugbeschränkung aufgrund zeitlicher Begrenzung verhältnismäßig
Der Privatflugplatz Schönhagen südwestlich von Berlin darf während des Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten Erdogan vorübergehend nicht benutzt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte im Eilverfahren eine entsprechende luftverkehrsrechtliche Beschränkung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Nach der Luftverkehrsordnung dürfe die genannte Behörde Gebiete mit Flugbeschränkungen festlegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Denn bereits eine Beeinträchtigung des ungestörten Ablaufs des Staatsbesuches, etwa durch Aufsteigen eines Flugzeuges nach Sichtflugregeln mit einem den Verlauf des Staatsbesuches gefährdenden Kurs, sei vom Tatbestand der Vorschrift umfasst, ohne dass es insoweit zu einer konkreten Gefährdung des Staatsgastes kommen müsse. Die Flugbeschränkung sei auch verhältnismäßig, weil sie sich auf den zeitlichen Ablauf des Staatsbesuchs vom 27. September 2018, 16.00 Uhr, bis zum 29. September 2018, 10.00 Uhr, beschränke. Es sei auch nicht willkürlich, dass die Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld von Flugbeschränkungen ausgenommen seien, weil hier weit strengere Sicherheitskontrollen durchgeführt würden als am Privatflughafen der Antragstellerin.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 26490
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