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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.10.2006
VG 14 A 28.06 -

Apotheke erhält keine Betriebserlaubnis in Ärztehaus

Zu hoher Mietzins birgt Gefahr des illegalen Medikamentenverkaufs

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag eines Apothekers zurückgewiesen, das Land Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in einem großen medizinischen Versorgungszentrum in Berlin, einem sogenannten Ärztehaus, zu erteilen.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte verschiedener Fachrichtungen fachübergreifend tätig sind. Vorbild für diese neuerdings rechtlich zulässigen MVZ sind die Polikliniken der ehem. DDR. Der Betreiber eines solchen MVZ mit einer großen Anzahl angestellter Ärzte hatte außerdem u. a. eine Apotheke eingeplant und mit dem Antragsteller, einem approbierten Apotheker, deshalb einen Mietvertrag über ca. 280 m² große, in dem Ärztehaus befindliche Apotheken-Räumlichkeiten geschlossen. Die zuständige Behörde lehnte die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis mit der Begründung ab, angesichts des immens hohen Mietzinses - unter Einbeziehung diverser Nebenkosten ca. 480.000,- € im Jahr mit automatischen jährlichen Anhebungen - sei die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Apothekers derart eingeschränkt, dass die Gefahr illegalen Handels nicht auszuschließen sei. Ein solcher Mietvertrag sei nichtig.

Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Nach dem Apothekengesetz seien am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge unzulässig. Damit solle vermieden werden, dass ein Apotheker durch wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten, beispielsweise Vermietern, in seiner an der Gesundheit der Bevölkerung orientierten beruflichen Verantwortung und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde. Es müsse im Ansatz verhindert werden, dass ein Apotheker verleitet werden könne, außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens – z.B. im Anabolika/ Dopingbereich oder mit Betäubungsmitteln – Geschäfte zu machen. Sei zudem - wie hier - (mangels sonstiger Passanten) davon auszugehen, dass die Apotheke ihren Umsatz nahezu ausschließlich mit den Patienten der im Ärztehaus beschäftigten Ärzte erwirtschafte, so sei der Apotheker auf Gedeih und Verderb der Geschäftspolitik des Vermieters ausgeliefert, der über die Zahl der beschäftigten Ärzte und damit über den mit der Apotheke erzielten Gewinn entscheide. Dies aber widerspreche eklatant dem gesetzlichen Leitbild des Apothekers.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des VG Berlin vom 13.10.2006

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