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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2011
- VG 14 A 7.08 -
Jagdwurst mit wiederverwerteten Wurstabschnitten darf nicht als "Delikatessjagdwurst" bezeichnet werden
Herstellungsweise der Jagdwurst erfüllt nicht Verbrauchererwartungen an Produkt mit "Spitzenqualität"
Eine Jagdwurst, die unter Zugabe abgeschnittener Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst hergestellt wird, darf nicht mit den Zusätzen "Delikatessjagdwurst" oder "Spitzenqualität" bezeichnet und angeboten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und erklärte, dass die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde diese Bezeichnung einer im Berliner Lebensmittelhandel angebotenen Jagdwurst zu Recht als irreführend beanstandet hat.
Die klagende Herstellerfirma im zugrunde liegenden Fall trennt zur Gewährleistung einheitlicher Scheibengröße und Packungsgewicht vor dem Aufschneiden der bereits gebrühten Jagdwurststangen deren Endstücke ab. Diese werden sodann, da das Muskeleiweiß im verarbeiteten Brät bereits geronnen ist, in einem als ‚Zerkuttern‘ bezeichneten Prozess fein zerkleinert, dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurstproduktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Dieses als "Rework" bezeichnete Herstellungsverfahren wiederholt sich fortlaufend während des Produktionsprozesses.
Auswahl und Frische des Ausgangsmaterials stehen für Verbraucher in unauflösbaren Zusammenhang mit Qualitätsvorstellung vom Endprodukt
Das Verwaltungsgericht Berlin schloss sich in seiner Urteilsbegründung der Ansicht der Berliner Lebensmittelaufsicht an und entschied, dass die Bezeichnung "Delikatess-" oder "Spitzenqualität" für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11990
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