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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2011
VG 14 A 7.08 -

Jagdwurst mit wiederverwerteten Wurstabschnitten darf nicht als "Delikatessjagdwurst" bezeichnet werden

Herstellungsweise der Jagdwurst erfüllt nicht Verbrauchererwartungen an Produkt mit "Spitzenqualität"

Eine Jagdwurst, die unter Zugabe abgeschnittener Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst hergestellt wird, darf nicht mit den Zusätzen "Delikatessjagdwurst" oder "Spitzenqualität" bezeichnet und angeboten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und erklärte, dass die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde diese Bezeichnung einer im Berliner Lebensmittelhandel angebotenen Jagdwurst zu Recht als irreführend beanstandet hat.

Die klagende Herstellerfirma im zugrunde liegenden Fall trennt zur Gewährleistung einheitlicher Scheibengröße und Packungsgewicht vor dem Aufschneiden der bereits gebrühten Jagdwurststangen deren Endstücke ab. Diese werden sodann, da das Muskeleiweiß im verarbeiteten Brät bereits geronnen ist, in einem als ‚Zerkuttern‘ bezeichneten Prozess fein zerkleinert, dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurstproduktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Dieses als "Rework" bezeichnete Herstellungsverfahren wiederholt sich fortlaufend während des Produktionsprozesses.

Auswahl und Frische des Ausgangsmaterials stehen für Verbraucher in unauflösbaren Zusammenhang mit Qualitätsvorstellung vom Endprodukt

Das Verwaltungsgericht Berlin schloss sich in seiner Urteilsbegründung der Ansicht der Berliner Lebensmittelaufsicht an und entschied, dass die Bezeichnung "Delikatess-" oder "Spitzenqualität" für den Verbraucher irreführend sei. Hervorhebende Zusätze zur Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses wie "Delikatess-" oder "Spitzenqualität" seien solchen Produkten vorbehalten, die sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Erzeugnissen durch besondere Auswahl des Ausgangsmaterials unterschieden. Auch wenn sich das geschilderte Herstellungsverfahren nicht nachteilig auf Konsistenz oder Geschmack der Jagdwurst auswirke, stünden für den Verbraucher die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials in einem unauflösbaren Zusammenhang mit seiner Qualitätsvorstellung vom Endprodukt. Werde ihm durch hervorhebende Zusätze zur Produktbezeichnung dessen besondere Qualität signalisiert, so erwarte er auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht die Wiederverwendung von Wurstabschnitten. Die Verfahrensweise der Klägerin führe dazu, dass bereits gebrühtes Brät einer bestimmten Produktionscharge nicht nur einmalig, sondern über mehrere Produktionszyklen hinweg mehrfach Eingang in die erneute Produktion finde. Ein derart hergestelltes Produkt erfüllt ersichtlich nicht die Verbrauchererwartungen an ein Produkt, dessen Bezeichnung die Herstellung aus besonders ausgewählten Ausgangsmaterialien voraussetze.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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