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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2005
- VG 2 A 84.04 -
"Strafzahlung" im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der (Bundes-) SPD gegen die vom Bundestagspräsidenten festgesetzte "Strafzahlung" in Höhe von knapp 767.000 EUR wegen von der Wuppertaler SPD angenommenen Spenden des Bauunternehmers C. im Jahre 1999 abgewiesen.
Der Bauunternehmer Clees ist einer der größten Bauinvestoren der Stadt Wuppertal, der u.a. ein Projekt zur Ansiedlung eines Factory Outlet Centers im Raum Wuppertal vorantrieb. Er veranlasste von März bis April 1999 sowie im Juni und August 1999 über ein von ihm kontrolliertes Unternehmen Zahlungen an den SPD-Unterbezirk Wuppertal in Höhe von insgesamt 500.000 DM. Damit wollte er einen Wahlkampf der SPD für die Kommunalwahlen 1999 mit "Bundesligaformat" finanzieren.
Der SPD-Oberbürgermeister Kremendahl, dessen investorenfreundliche Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er "Planungssicherheit" verband, sollte weiterhin Oberbürgermeister bleiben. Herr C. hatte zuvor erklärt, die Spenden zunächst nur vorzustrecken und die eigentlichen Spender nach erfolgter Spendensammlung nachträglich zu nennen. Der SPD-Unterbezirk verbuchte die Spenden daher als "Sonstige Einnahmen" und finanzierte mit ihnen weitgehend den gesamten Wahlkampf. Obwohl sich Herr C. in der Folge vergeblich um Spendenübernahmen von dritter Seite bemüht hatte, nannte er dem Unterbezirk Anfang 2000 schließlich 3 Spender, davon 2 Privatpersonen.
Die Bundes-SPD, die zwischenzeitlich die Spendensituation der Wuppertaler SPD einer internen Revision unterzogen hatte, übernahm diese Spendernamen in ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 1999, der Grundlage für staatliche
Nach Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist die "Strafzahlung" zu Recht festgesetzt worden. Die Wuppertaler SPD habe Spenden in Höhe von insgesamt 500.000 DM rechtswidrig erlangt. Sie habe - was das Parteiengesetz verbiete - die von Herrn C. veranlassten Zahlungen angenommen, obwohl der Spender zum maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme nicht feststellbar gewesen sei. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer des SPD-Unterbezirks Wuppertal seien bei Eingang der jeweiligen Zahlungen entsprechend der Ankündigung von Herrn C. davon ausgegangen, dass Herr C. zunächst die Spenden nur vorstreckte und die eigentlichen Spender nach erfolgter Spendensammlung noch nachträglich genannt würden.
So seien die Überweisungen zunächst unter dem Konto "Sonstige Einnahmen" verbucht und Herr C. nicht als Spender geführt worden. Eine Liste mit Spendernamen habe der Unterbezirk erst 1 Jahr nach der ersten Zahlung bzw. ½ Jahr nach der zuletzt erfolgten Zahlung erhalten. Eine Partei dürfe jedoch die Feststellung des Spenders nicht aufschieben. Vielmehr folge aus dem (verfassungsrechtlichen) Gebot, das Finanzgebaren der Parteien transparent zu machen, und dem Verbot der Annahme sogenannter annonymer Spenden, dass eine Partei eine Spende überhaupt nur dann annehmen dürfe, wenn sie den Spender kennt bzw. dessen nähere Einzelheiten ohne Weiteres ermitteln kann. Dies sei nicht der Fall, wenn der "Spendende" erkläre, er strecke den Spendenbetrag nur vor und werde nach Abschluss einer Spendensammlung die Spendernamen später noch nennen. Die Kammer ließ offen, ob noch weitere Verstöße gegen das Parteiengesetz vorliegen, insbesondere ob die Spende des Herrn C. eine sogenannte Erwartungs- bzw. Einflussspende war.
Die SPD hat gegen diese Entscheidung die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt (siehe BVerwG, Urt. v. 26.07.2006).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2005 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.09.2005
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Dokument-Nr. 1005
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