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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2009
- VG 21 K 126.09 V -
Kein Kindernachzug bei nicht anerkennungsfähiger Sorgerechtsübertragung
Kindeswohl geht über Europäisches Sorgerechtsübereinkommen
Ausländische Sorgerechtsentscheidungen müssten zwar nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, das zwischen Deutschland und der Türkei Anwendung finde, grundsätzlich anerkannt werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Entscheidung mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Übertragung des Sorgerechts durch ein ausländisches Gericht führt nicht zwingend zu einem Anspruch des Kindes auf
Sachverhalt
Die zwischen 1993 und 2001 geborenen Kläger lebten nach Wegzug ihres Vaters nach Deutschland im Jahr 2001 bei der heute 33-jährigen Mutter in der Türkei; sie war bislang die Alleininhaberin des Sorgerechts. Mit ihr hatte der Vater in der
Bessere finanzielle Situation des Vaters als alleiniger Grund nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht hat die Verweigerung des Visums durch die Deutsche Botschaft in Ankara für rechtmäßig erachtet. Zwar müssten ausländische Sorgerechtsentscheidungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, das zwischen Deutschland und der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 8440
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