Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2007
- VG 22 A 5.05 -
Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern
Kinobetreiber dürfen zu einer Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz herangezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgerichts Berlin entschieden.
Die Klägerin, eine Kinobetreiberin, war von der Filmförderungsanstalt des Bundes zu einer Filmabgabe herangezogen worden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte sie geltend gemacht, die Abgabe sei verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe hierfür keine Kompetenz; zudem werde sie gegenüber Fernsehveranstaltern benachteiligt, weil diese von der Abgabe ausgenommen seien.
Das Gericht hielt diese Argumentation nicht für stichhaltig. Der Bundesgesetzgeber könne sich im Rahmen der sog. konkurrierenden Gesetzgebung auf seine Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) berufen. Ferner sei die Abgabe als Sonderabgabe zulässig. Es bestehe ein sachlicher Grund für die differenzierende Behandlung der Betreiber von Filmtheatern einerseits und der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der privaten Fernsehanstalten andererseits. Denn diese leisteten ebenfalls Beiträge zur Förderung des deutschen Films, indem sie auf vertraglicher Grundlage beruhende Geldleistungen, vor allem aber durch eigene Filmproduktionen Sachleistungen erbrächten. Die Filmabgabe sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie dürfe erhoben werden, auch wenn Filmtheaterbetreiber in Einzelfällen in ihren Kinos keine von der Filmförderungsanstalt geförderten Filme zur Aufführung brächten.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/2007 des VG Berlin vom 13.12.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 5308
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5308
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.