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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.10.2008
- VG 27 A 232.08 -
Telekommunikationsbetreiber muss vorläufig keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten bereit halten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verpflichtung eines Telekommunikationsbetreibers zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt. Aufgrund der EG-Richtlinie 2006/24/EG sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu erlassen, nach denen die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten bei Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt. Diese Verpflichtung ist in Deutschland im Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt worden. Die hierfür notwendige Technik muss das Telekommunikationsunternehmen auf eigene Kosten anschaffen und betreiben. Ab dem 1. Januar 2009 ist die mangelnde oder unzureichende Umsetzung dieser Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt.
Die Antragstellerin, eine deutsche Tochter eines britischen Telekommunikationsnetzbetreibers, hatte mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, die Verpflichtung, die Überwachungstechnik auf eigene
Keine staatliche Haftung für legislatives Unrecht
Mit ihrem Beschluss untersagte die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/08 des VG Berlin vom 21.10.2008
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Dokument-Nr. 6862
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