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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.03.2007
- VG 27 A 25.07; VG 27 A 126.06 -
Auch ALG II-Bezieher mit Zuschlag zum ALG II gem. § 24 SGB II können Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben
Wenn der mtl. Zuschlag unterhalb der Rundfunkgebühr bleibt, gilt eine Härtefallregelung
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II nach Bezug von Arbeitslosengeld die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können.
Beide Kläger wurden von Arbeitslosengeld (I) zu Arbeitslosengeld II herabgestuft. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bezogen sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Höhe des Zuschlags unterschritt die Höhe der
Das Gericht hat in den beiden Verfahren den Klagen stattgegeben und den RBB dazu verpflichtet, die Kläger, bei denen die Höhe des monatlichen Zuschlags den Monatsbetrag der Rundfunkgebühr nicht erreichte, von den
Die vorliegende gesetzliche Regelung, nach der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, ungeachtet der Höhe des Zuschlages, generell zur Zahlung von
Denn der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag bezeichne das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar sei. Liege der Zuschlag betragsmäßig unter der Rundfunkgebühr, wäre der Betroffene gezwungen, wegen der Rundfunkgebühr auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk bzw. Fernsehen zu verzichten. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit.
Zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung sei in diesen Fällen die
Nachtrag vom 20. Mai 2008
Die vorliegende Entscheidung wurde am 20. Mai 2008 vom Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg kassiert (Urteil v. 20.05.2008 - OVG 11 B 12.07 u.a. -).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des VG Berlin vom 28.03.2007
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Dokument-Nr. 4019
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