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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2012
- VG 27 L 259.12 -
Auskunftspflicht: Finanzministerium muss Auskunft über Kanzleihonorare während der "Steinbrück Ära" geben
Öffentliches Interesse überwiegt gegenüber privatem Interesse der Kanzlei
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) muss der Verlegerin einer Tageszeitung Auskunft über die Honorare erteilen, die es einer Anwaltskanzlei für deren Beratertätigkeit in der Zeit von 2005 bis 2009 gezahlt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Das BMF hatte die Kanzlei unter dem damaligen Finanzminister Peer Steinbrück u.a. mit der Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise beauftragt. Das BMF lehnte den Antrag auf Auskunft über die Gesamtsumme der im fraglichen Zeitraum gezahlten Beraterhonorare ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei verletzt würden und ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Honorarsummen nicht hergestellt werden könne.
Berliner Pressegesetz: BMF stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht zu
Das Verwaltungsgericht gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner
Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei durch Auskunftserteilung nur geringfügig betroffen
Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei, die sich auf den Zeitraum zwischen 2005 und 2009 bezögen, allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch zum jetzigen Zeitpunkt noch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; eine rechtskräftige Entscheidung in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren könne bis zur Bundestagswahl jedoch nicht mehr erwartet werden, weswegen der Anspruch unmittelbar erfüllt werden müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 14936
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