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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2016
- VG 3 K 503.15 -
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Klage auf veganes Schulessen
Deutsche Gesellschaft für Ernährung hält vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche für nicht empfehlenswert
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass an einer Ganztagsschule kein Anspruch auf veganes Mittagessen besteht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Vater einer 2007 geborenen Tochter, die eine Ganztagsgrundschule in Berlin-Köpenick besucht. Nach dem Berliner Schulgesetz umfasst das Angebot der ergänzenden Betreuung an der
Schule hat keine rechtliche Verpflichtung sämtliche Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern zu berücksichtigen
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Klage ab; diese habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Schule habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie sie die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Schulmittagessens erfülle. Daher könne die Entscheidung nur auf Fehler bei der Ausübung des schulorganisatorischen Ermessens geprüft werden. Solche Fehler lägen hier nicht vor. Die Schule orientiere sich bei der Bereitstellung des Schulmittagessens an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), die eine vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche gerade nicht empfehle. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern (wie z. B. Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus) zu berücksichtigen, bestehe nicht, zumal die tägliche Zubereitung von wenigen veganen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Eltern haben kein Recht auf bestimmtes Schulbuch
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2016
[Aktenzeichen: VG 3 K 84.15]) - Kein Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht aufgrund religiöser und ethischer Bedenken
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.05.2015
[Aktenzeichen: 1 K 1752/13])
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Dokument-Nr. 22617
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