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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2014
- VG 3 L 328.14 -
Schulverweis nach "Vergeltungsaktion" gerechtfertigt
Schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht oder Umsetzung in Parallelklasse als Maßnahme für Fehlverhalten nicht erfolgversprechend
Wer sich als Schüler an einer gewalttätigen Auseinandersetzung gegen eine Mitschülerin beteiligt, muss mit einer Verweisung auf eine andere Schule rechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Der 15-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens besuchte bislang die 9. Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Mitte. Im Januar 2014 schlug und trat er - gemeinsam mit mehreren Mitschülern - in einer Unterrichtspause auf eine damals 14-jährige Mitschülerin ein und schleifte das dann am Boden liegende Mädchen vor den Augen der anderen Mitschüler durch den Klassenraum. Bei der
Verhalten des Schülers kann nicht als Affektreaktion gewertet werden
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren. Das Verhalten des Antragstellers rechtfertige die Annahme, dass er die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße beeinträchtigt habe. Mildere Mittel, etwa ein schriftlicher
Gewaltbereitschaft des Schülers stellt sich deutlich gegen Unterrichts- und Erziehungsarbeit
Wer als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Gewalttätiger Zweitklässler darf an andere Grundschule versetzt werden
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2012
[Aktenzeichen: 7 CS 12.2187]) - Schüler muss Ordnungsmaßnahmen der Schule wegen Gewalt auch nach Provokation hinnehmen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2014
[Aktenzeichen: VG 3 K 320.13])
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Dokument-Nr. 18279
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