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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2016
VG 4 K 169.15 -

Keine generelle Pflicht für Gastwirte zum Einbau behinderten­gerechter Toiletten

Landesrechtliche Gaststätten­verordnungen müssen sich an Vorgaben aus bundesrechtlicher Ermächtigungs­grundlage halten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Gastwirte bei der Übernahme vorhandener Räumlichkeiten nicht ausnahmslos zum Einbau behinderten­gerechter Toiletten verpflichtet sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in Berlin-Spandau eine Gaststätte, die er von seinem Vorgänger im Jahr 2013 übernommen hat. Die Gaststätte wurde zuvor aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1975 betrieben. Die Gästetoiletten befinden sich im Unterschoss und sind nur über eine Treppe erreichbar. Während die von Gastwirten zu erfüllenden Vorgaben bundeseinheitlich durch das Gaststättengesetz vorgegeben werden, dürfen die Länder nach einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten konkretisieren.

Bezirksamt versagt Gaststättenerlaubnis aufgrund fehlender behindertengerechter Toiletten

Das Bezirksamt Spandau von Berlin versagte dem Kläger im April 2015 die von ihm begehrte Gaststättenerlaubnis, weil die Voraussetzungen der landesrechtlichen Gaststättenverordnung nicht erfüllt seien. Danach müsste ab einer Schankraumfläche von 50 qm mindestens eine Toilettenanlage für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. Daran fehle es hier.

Landesrechtliche Gaststättenverordnung steht nicht mit bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage im Einklang

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Bezirksamt zur Erteilung der Genehmigung, weil der geltend gemachte Versagungsgrund nicht greife. Zwar sehe die landesrechtliche Gaststättenverordnung vor, dass ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 qm mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste nutzbar sein müsse. Diese Vorgabe müsse aber hier außer Betracht bleiben, weil sie mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Einklang stehe. Denn der Bundesgesetzgeber selbst habe im Gaststättengesetz spezielle Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Gaststätten gemacht, die nur für Räumlichkeiten gälten, für die eine Baugenehmigung nach dem 1. November 2002 erteilt worden sei. Eine landesrechtliche Verordnung, die die Einzelheiten der für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regele, müsse sich daher im Rahmen der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen halten. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, könne sie keine Geltung beanspruchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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